KIMI GmbH Gerüstbau
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Gerüstbau KIMI Gerüstbau GmbH
1. Allgemeines
1.1 Die Erstellung von Gerüsten erfolgen grundsätzlich zu unseren nachstehenden Bedingungen und den in der Ausschreibung enthaltenen technischen Erfordernissen. Darüber hinaus gelten- soweit nicht anders vereinbart- die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB) in der jeweils gültigen Fassung, die DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung der Gerüstbauarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser ABG näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN- Normen und der Unfallverhütungsvorschriften als vereinbart und Vertragsgrundlage. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; auch wenn die Bedingungen des Bestellers bestimmen, dass abweichende Bedingungen des Auftragnehmers nicht oder nur nach schriftlicher Anerkennung gelten sollen. Unsere Bedingungen gelten als anerkannt und entgegenstehende Bedingungen als fallengelassen wenn nicht binnen zwei Tagen ein schriftlicher, die nicht anerkannte Bedingung nach Art und Umfang genau bezeichnender Widerspruch bei uns eingeht. Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
1.2 Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen, verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
• Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage, mit Ausnahme der Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden.
3.7
3.7.1 Die Gerüste sind, in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.
3.7.2 Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsmäßigen Zustand auf Anforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.
3.7.3 Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.
4.3.23 Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich sind. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben.
5.13 Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmaßlänge und Aufmaßhöhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt, dabei kann die kleinste Aufmaßlänge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und Gruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes, die Aufmaßhöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet.
1.3 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, so verschiebt sich der Beginn der Gerüstarbeiten in angemessenem Umfang, wenn die Durchführung der Arbeiten nicht unmöglich wird. Verschiebt sich der Arbeitsbeginn oder wird die Durchführung der Arbeiten aus den obigen Gründen unmöglich, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche.
2. Auftragserteilung
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und ohne örtliche Besichtigung, Einsicht in Bauunterlagen, Pläne usw. unverbindlich.
2.2 Alle Bestellungen werden für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.
2.3 Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.
2.4 Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Besteller bei Anforderung des Angebots besonders darauf hingewiesen wurde, davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende erschwerende Umstände werden beispielsweise gesondert berechnet:
2.41 Fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände.
2.42 Unzulängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle.
2.43 Bauseits geforderte unübliche Verankerung des Gerüstes, Einsetzen von Befestigungsdübeln und ähnliches.
2.5 Im Angebot und Auftrag sind grundsätzlich nicht enthalten:
2.51 Gebühren für Genehmigungen jeder Art, insbesondere polizeiliche An- und Abmeldungen, Kosten der Flächennutzung und Baustellenbeleuchtung.
2.6 Die Baustelle muss mit LKW befahrbar sein. Im Bedarfsfall ist Kraftstrom 380/220 V einschließlich Stromanschluss an der Baustelle kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3. Benutzung des Gerüstes
3.1 Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot beschriebenen Zweck und stets nur nach Maßgabe der Gerüstordnung benutzt werden. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende Folgen.
3.2 Jegliche eigenmächtige Veränderung des Gerüstes ist unzulässig. Verboten ist insbesondere das Entfernen oder Umsetzen von Verankerungen und Verstrebungen, das Anbringen von Aufzügen und Planen, das Untergraben der Gerüste und dergleichen.
3.3 Der Besteller hat das Gerüst nach Ablauf der Vorhaltezeit gereinigt zurückzugeben.
3.4 Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu nutzen.
4. Aufmaß und Abrechnung
4.1 Diese erfolgen nach der VOB DIN 18451. In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für Auf- und Abbau der Gerüste, An-und Abtransport des Gerüstmaterials enthalten.
4.2 Bei Abschluss eines Pauschalvertrages sind die ihm zugrunde liegenden Leistungen nach Umfang und Einheitspreisen als Vertragsgrundlage anzuführen. Weichen die Massen bei Arbeitsausführung um mehr als 5 % ab, ist der Pauschalpreis zu berichtigen, Änderungen der Massen um mehr als 20 % berechtigen zur Änderung der Einheitspreise und der Pauschale.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Nach der Montage der Gerüste und dem Erhalt der Rechnung hat die Zahlung nach
dem im Vertrag oder im Angebot festgelegten Zahlungsbedingungen zu erfolgen.
Im Rechnungspreis ist eine Vorhaltung von 4 Wochen enthalten. Nach Ablauf der Grundvorhaltung, wird für jede angefangene Woche (nicht identisch mit Kalenderwoche) eine Vorhaltegebühr vereinbart.
5.2 Die Preisgestaltung der Montagekosten erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden Lohnsätze. Tarifliche Lohnerhöhungen, die für die Vertragszeit gelten, berechtigen uns zu entsprechenden Nachforderungen.
5.3 Die Zurückbehaltung von Zahlung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Ansprüche des Mieters ist nur im Hinblick auf Ansprüche und Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.4 Kommt der Mieter mit der Zahlung des jeweils fälligen Rechnungsbetrages länger als 10 Tage in Verzug, so ist der jeweils fällige Betrag mit 2 % über dem jeweiligen Bundebankdiskontsatz –mindestens aber mit 6 % – jährlich zu verzinsen.
5.5 Kommt der Mieter mit der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages länger als einen Monat in Verzug, so sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des Mieters das Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und abzutransportieren. In diesem Fall werden alle Forderungen- gleich aus welchem Rechtsgrund – sofort fällig. Ausstehende Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – brauchen wir nur noch gegen Vorauszahlung oder erste Sicherheiten auszuführen. Gleiches gilt, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Mieters zu mindern. Werden uns die Sicherheiten innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgewiesen, können wir von allen bestehenden Verträgen zurücktreten, oder ihre Erfüllung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5.6 Ist der Besteller nicht der Bauherr, so gilt seine Forderung gegen den Bauherrn in Höhe unseres Rechnungsbetrages erfüllungshalber an uns abzutreten. Wir sind berechtigt, diese Abtretung nach Fälligkeit offenzulegen. .
5.7 Es gilt § 16 VOB/B. Werden nach Annahme der Schlussrech- nung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14, Nr. 1 VOB/B) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
5.8 Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als Nachforderung im Sinne des § 16, Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 812 ff BGB werden hierdurch nicht berührt. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlung (§§ 812 ff BGB) können wir uns nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§§ 818, Abs. 3 BGB) berufen.
6. Besondere Bestellerpflichten
6.1 Der Besteller hat die Genehmigung für Arbeiten auf fremden Grundstücken oder Gebäuden sowie für den Zutritt zu Wohnungen vor der Gerüsterstellung einzuholen.
6.2 Der Besteller hat uns im Rahmen seiner Obhutspflicht beschädigtes oder abhanden gekommenes Material oder Leihgeräte oder Planen auf Verschulden zu ersetzen.
6.3 Wird ein Gerüst beschädigt, ohne dass wir dies zu vertreten haben oder ohne dass die Gefahr für die Beschädigung von dem Gerüst ausgegangen ist, so hat der Besteller den Materialneuwert zuzüglich der Kosten für die Beschaffung zu erstatten.
6.4 Der Besteller haftet für ausreichende Baustellenbeleuchtung sowie rechtzeitiges Ein – und Ausschalten bzw. Anzünden und Löschen der Lampen.
6.5 Reklameschilder dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau – oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen.
6.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die nach der Gewerbeordnung für Kleinbaustellen erforderlichen Umkleideräume und Toiletten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
7. Mängelrügen
Offensichtliche Mängel müssen spätestens am 3. Werktag nach Gebrauchsüberlassung des Gerüstes schriftlich beim Auftragnehmer gerügt werden. Versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
8. Schadenersatz
Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder dem Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur im Rahmen der Leistungen unseres Haftpflichtversicherers, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden nachgewiesen wird.
Schäden an Werbeanlagen, Lichtreklamen und Neonröhren, an Antennen sowie auf Dächern, falls dort Gerüste aufgestellt werden müssen, sowie solche die beim Anbringen von Verankerungen entstehen, sind hiervon nicht gedeckt. Für diese und andere Schäden, die den Leistungsumfang unseres Haftpflichtversicherers überschreiten, sind wir nur in den Fällen zum Ersatz verpflichtet, in denen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Entstehung, schriftlich angezeigt werden.
9. Freigabe von Gerüsten zum Abbau
9.1 Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Besteller unverzüglich bestätigt werden. Die Vorhaltezeit (Standzeit) endet frühestens 3 Werktage nach Eingang der schriftlichen Freigabe beim Auftragnehmer.
9.2 Können freigemeldete Gerüste aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängern sich die Vorhaltezeit bis zu Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen. .
9.3 Soweit aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen für die Abholung der Gerüste mehr als eine Anfahrt erforderlich werden (z. B. wegen Teilabbau), hat der Auftraggeber die dadurch veranlassten Mehrkosten (z. B. Fahrtkosten/Lohnkosten)
zusätzlich gesondert zu erstatten.
10. Nebenabreden
Sämtliche Vereinbarungen, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen sowie Nebenabreden hinsichtlich des Gesamtvertrages bedürfen der Schriftform und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
11. Verbindlichkeit dieser Bedingungen
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Vermiet- und Montagebedingungen durch Gesetz oder Verordnung ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
22880 Wedel.